Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
Also eigentlich alles, was unsere freiheitliche Demokratie ausmacht!
Wichtige Fragen sind dabei:
Ist das verhältnismäßig?
Und: Was ist verhältnismäßig?
Ist die Gesundheit einzelner gesetzlich bedeutsamer als der durchschnittliche volkswirtschaftlicher Wohlstand? Und wie kann hier in einem hochdynamischen Prozess juristisch-wissenschaftliche Qualität für politische Entscheidungen (als Basis für die Judikative und Exekutive) gewährleistet werden?
Ist das Individuum vor der Verfassung grundsätzlich bedeutsamer als die Gesamtheit und/oder der Durchschnitt aller Bürger? Wo greifen hier etwaige Mechanismen und Grenzen? Sind sie überhaupt ethisch irgendwie definiert oder zumindest umrissen.
Diese Fragen müssen im demokratischen und ethischen Kontext-Diskurs gestellt und diskutiert werden dürfen – jetzt! Für die Zukunft unserer wunderbaren Demokratie!
Als Praxisbeispiel hier die konkrete gesetzliche Umsetzung in Hamburg:
Hamb.-SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung-2.4.20